Satzung des Friedhofspflegevereins Schnellenbach e.V.


Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen und personenbezogene Hauptwörter gelten gleichermaßen für alle o.g. Geschlechter.


§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Friedhofspflegeverein Schnellenbach e.V." und ist im Vereinsregister eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in 51766 Engelskirchen.


§ 2 Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins

Der Friedhofspflegeverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Religion und die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Verwaltung, Pflege des Andenkens der Toten und der Kriegsopfer und Unterhaltung des Friedhofes Schnellenbach.

Der Verein lehnt jede parteipolitische, konfessionelle und rassistische Bindung ab.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Kassenwart führt ordnungsgemäß Buch über Einnahmen und Ausgaben sowie die Mitgliederverwaltung.

Mit Schluss des Kalender-/Geschäftsjahres sind die Geschäftsbücher abzuschließen, der Vermögensstand aufzunehmen und ein Geschäftsbericht bis zum 31. März des Folgejahres anzufertigen.

Die Jahresrechnung, der Geschäftsbericht und sonstige Aufzeichnungen sind den Kassenprüfern vierzehn Tage vor der Jahreshauptversammlung vorzulegen.

Zur Prüfung der Kasse werden zweijährlich im Voraus zwei Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist maximal zweimal möglich.


§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Erwerb der Mitgliedschaft

a) Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche Person werden.

b) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen (Formblatt mit Beitrittserklärung / Lastschrifteinzugsermächtigung / Datenschutzklausel). Auf Wunsch erhält der Antragsteller eine Satzung. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Die persönlichen Angaben werden datenschutzrechtlich behandelt.

c) Die einmal jährlich zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich per Lastschriftverfahren eingezogen – in Ausnahmefällen sind sie auch als Überweisung möglich.

 Steht die Mitgliedschaft einer unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehenden Person zu, so kann das Stimmrecht nur vom gesetzlichen Vertreter wahrgenommen werden.

4.2 Beendigung der Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

b) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

c) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Vor dem Beschluss ist das Mitglied anzuhören.

Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf seinen gezahlten Beitrag.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1 Jedes Mitglied hat das Recht,

a) nach Maßgabe der Satzung die Leistung des Vereins in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung des Vereins aktiv mitzuwirken. Ihm stehen Einrichtungen zur satzungsgemäßen Benutzung zur Verfügung und die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins offen

 b) an Mitgliederversammlungen des Vereins und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen

 c) sein Stimm- und Wahlrecht ab vollendetem 18. Lebensjahr in der Mitgliederversammlung auszuüben.

 d) auf dem Friedhof Schnellenbach bestattet zu werden. Es gelten die zwischen der Gemeinde und dem Verein eingeräumten Vergünstigungen.

5.2 Jedes Mitglied hat die Pflicht,

a) den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie des Vorstandes nachzukommen

b) durch tatkräftige Mitarbeit die Gemeinnützigkeit des Vereins zu fördern und dem Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise aufbauend zu helfen

c) die Interessen des Vereins zu wahren

d) die Beiträge und Gebühren zu zahlen, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden

e) das Ansehen des Vereins zu fördern.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 7 Vorstand

7.1 Zusammensetzung des Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus folgenden Mitgliedern:

1. Vorsitzender

2. Vorsitzender

Kassenwart

Technischer Leiter

Schriftführer

Zum erweiterten Vorstand gehört je ein Stellvertreter der drei letztgenannten Vorstandsmitglieder.

7.2 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung aus schwerwiegenden Gründen sind zulässig.

Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein.

Endet die Mitgliedschaft im Verein, endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wird bis zur nächsten Mitgliederversammlung sein Stellvertreter die Aufgaben übernehmen.

7.3 Aufgaben des Vorstandes

a) Der Vorstand leitet den Verein.

b) Der geschäftsführende Vorstand ist im Vereinsregister eingetragen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten, zu denen immer der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende gehören muss.

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen die Geschäftsleitung einschließlich technischer Leitung, die Ausführung von Beschlüssen und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

c) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der 1. Vorsitzende beruft die Vorstandssitzung ein und leitet sie. Bei dessen Verhinderung übernimmt der 2. Vorsitzende diese Aufgaben. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

Er kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten der Vorstandssitzung sachkundige Bürger einladen.

Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des 2. Vorsitzenden.

d) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

e) Der 1. Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein, trifft die Vorbereitungen hierzu einschließlich der Tagesordnung und führt den Vorsitz. Bei Verhinderung übernimmt der 2. Vorsitzende diese Aufgabe.

f) Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstands können Zahlungen an den Verein gegen alleinige Quittung in Empfang nehmen. Zahlungen, die zur Begleichung laufender Kosten dienen, werden vom Kassenwart oder dessen Vertreter in eigener Verantwortung geleistet.

7.4 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ. Sie ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) Änderung der Satzung

    (Ausnahme: Satzungsänderungen, die aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Anordnungen erforderlich sind, können durch den Vorstand alleine beschlossen werden),

b) Auflösung des Vereins,

c) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie der Kassenprüfer,

d) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

e) Änderungen der Mitgliedsbeiträge.

Nach Abschluss des Kalender-/Geschäftsjahres ist im ersten Quartal des Folgejahres vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt per Brief (Bote oder postalisch) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.

Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

Soweit es die Umstände zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung per Brief (Bote oder postalisch) bekannt zu geben.


§ 8 Auflösung des Vereins

8.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordent-lichen Mitgliederversammlung erfolgen.

8.2 Im Falle der Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von neun Zehnteln der anwesen-den Mitglieder erforderlich.

Vertretungsberechtigte Liquidatoren sind der 1. und der 2. Vorsitzende des Vorstands gemeinsam, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

8.3 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Engelskirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

8.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem ande-ren Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


§ 9 Inkrafttreten

Die Satzungsänderungen und -überarbeitungen treten mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die Satzung vom 26.11.2012 sowie ihre Änderung vom 30.03.2015 werden damit ungültig.

Schnellenbach, 09. Juni 2022