§ 8 Auflösung des Vereins

8.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordent-lichen Mitgliederversammlung erfolgen.

8.2 Im Falle der Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von neun Zehnteln der anwesen-den Mitglieder erforderlich.

Vertretungsberechtigte Liquidatoren sind der 1. und der 2. Vorsitzende des Vorstands gemeinsam, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

8.3 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Engelskirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

8.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem ande-ren Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.