§ 7 Vorstand

7.1 Zusammensetzung des Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus folgenden Mitgliedern:

1. Vorsitzender

2. Vorsitzender

Kassenwart

Technischer Leiter

Schriftführer

Zum erweiterten Vorstand gehört je ein Stellvertreter der drei letztgenannten Vorstandsmitglieder.

7.2 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung aus schwerwiegenden Gründen sind zulässig.

Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein.

Endet die Mitgliedschaft im Verein, endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wird bis zur nächsten Mitgliederversammlung sein Stellvertreter die Aufgaben übernehmen.

7.3 Aufgaben des Vorstandes

a) Der Vorstand leitet den Verein.

b) Der geschäftsführende Vorstand ist im Vereinsregister eingetragen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten, zu denen immer der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende gehören muss.

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen die Geschäftsleitung einschließlich technischer Leitung, die Ausführung von Beschlüssen und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

c) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der 1. Vorsitzende beruft die Vorstandssitzung ein und leitet sie. Bei dessen Verhinderung übernimmt der 2. Vorsitzende diese Aufgaben. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

Er kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten der Vorstandssitzung sachkundige Bürger einladen.

Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des 2. Vorsitzenden.

d) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

e) Der 1. Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein, trifft die Vorbereitungen hierzu einschließlich der Tagesordnung und führt den Vorsitz. Bei Verhinderung übernimmt der 2. Vorsitzende diese Aufgabe.

f) Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstands können Zahlungen an den Verein gegen alleinige Quittung in Empfang nehmen. Zahlungen, die zur Begleichung laufender Kosten dienen, werden vom Kassenwart oder dessen Vertreter in eigener Verantwortung geleistet.

7.4 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ. Sie ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) Änderung der Satzung

    (Ausnahme: Satzungsänderungen, die aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Anordnungen erforderlich sind, können durch den Vorstand alleine beschlossen werden),

b) Auflösung des Vereins,

c) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie der Kassenprüfer,

d) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

e) Änderungen der Mitgliedsbeiträge.

Nach Abschluss des Kalender-/Geschäftsjahres ist im ersten Quartal des Folgejahres vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt per Brief (Bote oder postalisch) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.

Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

Soweit es die Umstände zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung per Brief (Bote oder postalisch) bekannt zu geben.